Auswirkungen von Fehlerlichtbögen erkennen – Nachricht - Elektropraktiker

2022-09-11 20:43:27 By : Mr. YIFAN YIFAN

Mit der Ausgabe der DIN VDE 0100-420 vom Oktober 2019 wurde der Abschnitt 421.7 zum Schutz gegen die Auswirkungen von Fehlerlichtbögen überarbeitet. Mit der überarbeiteten Norm wich der verbindliche Einbau von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) in bestimmten Bereichen einer Empfehlung sowie einer normativ geforderten Risiko- und Sicherheitsbewertung.

Mögliche Vorgehensweise bei der Risiko- und Sicherheitsbewertung im Umgang mit AFDDs, Quelle: Fengel; ep

Allerdings ist in der Normenreihe DIN VDE 0100 keine formale Vorgehensweise festgelegt. Dies stellt die Akteure vor die Herausforderung der korrekten und rechtssicheren Durchführung sowie der rechtssicheren Entscheidung. 

Der Begriff Risiko findet im Rahmen der Produktherstellung bzw. dem Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum Anwendung. Typisches Beispiel ist die Herstellung von Maschinen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) [1] und die Herstellung von Niederspannungsprodukten nach Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) [2].

Mit dem Begriff Risiko ist der Begriff Gefährdung verbunden. Häufig werden diese Begriffe fälschlicherweise synonym benutzt. Ein Risiko ist im Allgemeinen als Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und seines Ausmaßes definiert (vgl. [3] und [4]).

Das Risiko hängt somit ab vom Schadensausmaß, das aus der betrachteten Gefährdung resultieren kann und der Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens-eintritts. Bei der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind zu betrachten:

Eine Gefährdung hingegen ist eine potentielle Schadensquelle, die z. B. bei bestimmungsgemäßer Verwendung einer Maschine oder einer Anlage dauerhaft vorhanden ist oder unerwartet auftreten kann. Sie resultiert sozusagen aus einem vorhandenen Risiko und der Verwendung. Demnach geht einem Schadenseintritt immer eine Gefährdungssituation hervor, die aus der Verwendung einer Anlage oder einer Maschine resultiert und erwartet oder unerwartet von einem Risiko ausgeht.

Risiken gehen von Maschinen, anderen Arbeitsmitteln und Anlagen aus. Dem Risiko steht die Sicherheit entgegen. Je geringer das Risiko, desto höher die Sicherheit und umgekehrt. Ein hinreichendes Maß an Sicherheit ist erreicht, wenn das Restrisiko unterhalb des vertretbaren Restrisikos liegt. Das vertretbare Restrisiko ist das Restrisiko, das in einem bestimmten Zusammenhang nach den gültigen Wertvorstellungen der Gesellschaft akzeptiert wird.

Wer ein Produkt im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt, hat die zutreffenden Richtlinien zu beachten. Das für bestimmte Anwendungsfälle festgelegte Maß an Sicherheit und die damit verbundenen Sicherheits- und Schutzziele sind für Produkte (z. B. Maschinen, Niederspannungsprodukte etc.) in den hierfür gültigen Richtlinien festgelegt. Sie haben zum Ziel, dass

Zentrales Element beim Inverkehrbringen ist die Risikobeurteilung. Eine Risikobeurteilung besteht aus einer Risikoanalyse und der Risikobewertung. Die Risikoanalyse beinhaltet drei Schritte:

Die Definition des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist vom Hersteller festzulegen. Der bestimmungsgemäße Gebrauch umfasst u. a. den Verwendungszweck, die Betriebsbedingungen und die Festlegung der Nutzergruppe.

Risiken sind bei Produkten systematisch während des gesamten Lebenszyklus vom Hersteller zu identifizieren. Der Lebenszyklus umfasst: den Transport, die Montage und Aufstellung, Inbetriebnahme, Verwendung und die sicherheitstechnischen Aspekte der Außerbetriebnahme, Demontage und Entsorgung.

Die Betriebsphase ist am Beispiel einer Maschine in den Einstellbetrieb, die Reinigung, die Instandhaltung, usw. unterteilt.

Hierfür enthält die Norm DIN EN ISO 12100 [3] einen Gefährdungskatalog, in dem die unterschiedlichen Gefährdungen inklusive deren Auswirkungen gelistet sind. Der Gefährdungskatalog dient ursprünglich als Leitfaden für Maschinenhersteller, wird jedoch aufgrund der vollumfänglichen Abdeckung möglicher Gefährdungen gerne auch anderweitig angewandt.

Der Hersteller/Konstrukteur hat, nachdem die Gefährdungen identifiziert sind, die möglichen Folgen der Risiken abzuschätzen. Die Risikoeinschätzung gibt der qualitativen Bewertung ein Maß. Die Maßzahl ist anhand eines Risikographen zu bestimmen. Die Risikographen sowie die Maßzahlen variieren leicht je nach Anwendungsfall (Maschine, Prozessanlage, Niederspannungsprodukt etc.) und legen somit das Maß fest, ob Maßnahmen zur Risikoreduzierung erforderlich sind.

Im Prinzip beinhaltet die Bewertung folgende Aspekte:

Nicht vertretbare Risiken und Restrisiken sind mit entsprechenden Maßnahmen zu mindern, neu einzuschätzen und zu bewerten, sodass iterativ das Risiko auf ein vertretbares Maß reduziert wird. Sind die Risiken und/oder Restrisiken vertretbar, ist festzustellen, ob mit den getroffenen Maßnahmen die Schutzziele erreicht werden. Die Schritte sowie die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Die Entscheidung, ob ein vorhandenes Restrisiko vertretbar ist oder weitere Maßnahmen erfordern, trifft der Hersteller.

Maßstab zur Umsetzung der Sicherheitsziele sind am Beispiel von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Art. 7 (2) die im Amtsblatt der EU zur Richtlinie gelisteten harmonisierten Normen. Kommt es trotz Einhaltung der harmonisierten Normen zum Personen- oder Sachschaden, liegt die sogenannte „Unschuldsvermutung“ vor. Hier wird seitens der ermittelnden Behörde (oder auch Staatsanwaltschaft) davon ausgegangen, dass der Schaden aufgrund des Restrisikos entstanden ist.

Im gewerblichen Bereich hat der Betreiber Pflichten aus dem ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) gegenüber den Beschäftigten. Der Betreiber (Arbeitgeber) hat den Beschäftigten sichere Arbeitsplätze und Arbeitsmittel bereitzustellen, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die sichere Handhabung zu unterweisen. Schutzziel ist der sichere Betrieb und damit die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Das Schutzziel ist demnach der Schutz von Personen.

Nach § 5 des ArbSchG [5] hat der Arbeitgeber durch die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Unfallverhütung präventiv erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit sowie der Qualifikation der Beschäftigten vorzunehmen und bei Bedarf sowie in regelmäßigen Zeitabständen zu überarbeiten und anzupassen. Nach § 4 ArbSchG [5] hat der Arbeitgeber gemäß den allgemeinen Grundsätzen bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes u. a. von dem Grundsatz auszugehen, dass bei den Maßnahmen zum Arbeitsschutz der Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsschutz stützt sich in Deutschland auf die BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

Grundsätzlich ist im Arbeitsschutz das sogenannte TOP-Prinzip anzuwenden. Das heißt, dass eine technische Maßnahme, z. B. Schutzvorkehrungen, vorrangig vor einer organisatorischen Maßnahme anzuwenden ist. Typisches Beispiel hierfür sind offene Getriebe an Maschinen. Hier ist klar, dass als Maßnahme nur eine Umwehrung der Gefahrenstellen in Frage kommt. Das alleinige Unterweisen und Anbringen von Warnhinweisen (organisatorische Maßnahme) ist hier unzureichend und darf nicht als Ersatz für die Umwehrung angewandt werden.

Ähnliches gilt beim Betrieb elektrischer Anlagen und Arbeitsmittel (Arbeitsmittel sind Werkzeuge, handgeführte Geräte und Maschinen). Zentraler Baustein im Betrieb ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die entsprechenden Gefährdungen zu identifizieren, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festzulegen und die Beschäftigten durch Unterweisungen in die Lage zu versetzten, die Tätigkeiten am Arbeitsplatz mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln sicher auszuführen.

Was für Maschinen und Arbeitsmittel gilt, gilt auch für gewerblich genutzte elektrische Anlagen. Nach DGUV Vorschrift 3 § 3 (1) 2 [6] hat der Unternehmer (= Betreiber = Arbeitgeber) dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. Hierfür sind nach DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) Absatz 4.1.101 [7] elektrische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei Änderung der Betriebsbedingungen, z. B. Art der Betriebsstätte (trocken, feucht, feuer- oder explosionsgefährdet), müssen die bestehenden Anlagen an die jeweils gültigen Errichtungsnormen angepasst werden. Auch hier gilt der Stand der Technik als Maßstab. Den Stand der Technik geben z. B. die Informationen und Regelwerke der Berufsgenossenschaften oder die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) wieder. Eine Nachrüstpflicht einer bestehenden Anlage seitens des Betreibers kann demnach nicht ausgeschlossen werden.

[1] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung).

[2] Richtlinie 2014/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt.

[3] DIN EN ISO 12100:2011-03 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010).

[4] CENELEC Guide 32 – Guidelines for Safety Related Risk Assessment and Risk Reduction for Low Voltage Equipment, Edition 1, 2014-07.

[5] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996; zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015.

[6] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, Januar 1997 – aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.

[7] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

[8] DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100):2009-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

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